Auf der Internetseite des VDE wurde in den FAQ zur Richtlinie VDE-AR-N-4110 ein Hinweis veröffentlicht, der beschreibt wie unterschiedliche Wirkleistungsvorgaben einer Erzeugungsanlage korrekt zu priorisieren sind. Die Leistungssteigerung bei einem Unterfrequenzereignis P(f) hat Priorität gegenüber der Leistungsvorgabe des Direktvermarkters bzw. generell Leistungsvorgaben Dritter (also nicht vom Netzbetreiber, NSM). NSM hat Vorrang vor der P(f)-Regelung. Siehe folgender link, unter FAQ Punkt 8.1:

https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110

Demnach muss bei Aufnahme des Netzparallelbetriebs der ersten Erzeugungseinheit der Erzeugungsanlage ab dem 01.10.2024 der Nachweis der Anforderung per Herstellererklärung (vom EZA-Regler Hersteller oder EZE-Hersteller) vorliegen und die Bewertung im Anlagenzertifikat darauf basieren.

Im Zertifizierungsprozess gemäß FGW TR8 wird dies durch das Beiblatt 3 zur TR8 Rev.9 berücksichtigt.

Bitte achten Sie daher darauf, dass die Hersteller für Ihr Projekt entsprechende Nachweise vorlegen können. Nach unseren aktuellen Stand ist dies noch nicht bei allen Herstellern der Fall!

Ab dem 01.03.2025 ist vorgesehen, dass Hersteller den Nachweis bei Neuausstellung von Einheitenzertifikaten oder Komponentenzertifikaten per akkreditierter Typprüfung nach FGW-TR3 erbringen. Bei noch gültigen Einheitenzertifikaten oder Komponentenzertifikaten, die nicht neu ausgestellt werden, ist weiterhin der Nachweis per Herstellererklärung ausreichend.