Neue Richtlinien, neue Typen!
Bisher kannte man in der Anlagenzertifizierung von Erzeugungsanlagen die Unterscheidung nach Typ 1 und Typ 2 aus dem VDN Transmission Code von 2007: Eine Erzeugungseinheit vom Typ 1 ist ein direkt mit dem Netz gekoppelter Synchrongenerator. Typ 2 sind alle anderen Erzeugungseinheiten.
Die Verordnung EU 2016/631 „Requirements for Generators“ (NC-RfG), welche am 17.05.2016 inkraftgetreten ist, definiert Stromerzeugungsanlagen des Typs A, B, C, D, die sich wie folgt unterscheiden: Typ A, B, C mit Netzanschlusspunkt unter 110kV und Typ D ab 110 kV. Typ A mit mindestens 0,8 kW (0,0008 MW). Für die Typen B, C, D werden teilweise länderspezifische Schwellenwerte der Leistung definiert, die von der Regulierungsbehörde des EU-Mitgliedstaates genehmigt werden. Für Deutschland hat die Bundesnetzagentur die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C, und D mit Datum vom 24.04.2018 wie folgt genehmigt: Typ B ab 135 kW (0,135 MW), Typ C ab 36 MW und Typ D ab 45 MW.
Die NELEV-Verordung fordert ein Nachweisdokument (Anlagenzertifikat) für Erzeugungsanlagen der Typen B und C von einer Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 (zum Beispiel von NETZ-ING).
In der neuen TAR Mittelspannung VDE-AR-N 4110 wurde die Verordnung EU 2016/631 in nationales Recht umgesetzt. Diese ist ab dem 27.4.2019 (Genehmigung) anzuwenden. Es werden die Anlagenzertifikate A, B und C beschrieben. Das Standard-Anlagenzertifikat A ist vergleichbar mit dem bisher in der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie beschriebenen Zertifikat, jedoch nun ab 950 kW und mit erweitertem Umfang. Das vereinfachte Anlagenzertifikat B wird nun für Erzeugungsanlagen von 135 kW bis 950 kW benötigt. Das Anlagenzertifikat C ist ein Einzelnachweisverfahren, bei dem ein typenspezifisches Einheitenzertifikat nicht erforderlich ist.
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