Das vereinfachte Anlagenzertifikat B ist erforderlich nach Richtlinie VDE-AR-N 4110 und gemäß Verordung NELEV für Erzeugungsanlagen und Speicher mit Anschlussleistungen zwischen 135 kW und 950 kW am Mittelspannungsnetz. Insbesondere viele Photovoltaik (PV) Anlagen liegen in diesem Leistungsbereich. Das Anlagenzertifikat B ist vor dem Netzanschluss/Inbetriebnahme beim Netzbetreiber einzureichen. Daher empfehlen wir Ihnen sich mit entsprechender Vorlaufzeit an uns zu wenden.
Noch nicht betroffen sind laut Übergangsregel sogenannte Bestandsanlagen, für die vor dem 27. April 2019 entweder eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde (wenn eine Baugenehmigung oder BImschG nicht erforderlich ist) und die bis spätestens zum 31.12.2020 in Betrieb gehen.
Eine Voraussetzung für die Anlagenzertifizierung B ist ein neues Einheitenzertifikat der Erzeugungseinheit bzw. des Wechselrichters nach VDE 4110. Falls dieses noch nicht vorliegt, dann können Sie vorläufig mit einer Prototypenbescheinigung des Wechselrichters ans Netz gehen. Prototypenbescheinigung und Einheitenzertifikat fragen Sie beim Hersteller/Lieferant an. Übergangsfristen siehe hier:
Energiesammelgesetz verabschiedet – Übergangsfristen geklärt
Prototypen, Pilotanlagen und Fristen
Für ein Angebot zur Anlagenzertifizierung B senden Sie uns einfach den aktuell bei Ihnen vorhandenen Planungsstand (z.B. Schaltplan, Anzahl und Typ der Erzeugungseinheiten) und Sie erhalten umgehend eine Antwort.
Das Anlagenzertifikat wird in der Planungsphase erstellt und ist vor Inbetriebnahme/Zuschaltung beim Netzbetreiber einzureichen. Nach der Inbetriebnahme ist der Nachweisprozess durch eine Konformitätserklärung zum Anlagenzertifikat abzuschließen. Dabei wird dann der tatsächlich gebaute Stand betrachtet.